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   OVG Berlin-Brandenburg, 03.08.2017 - 6 S 12.17   

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https://dejure.org/2017,27872
OVG Berlin-Brandenburg, 03.08.2017 - 6 S 12.17 (https://dejure.org/2017,27872)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 03.08.2017 - 6 S 12.17 (https://dejure.org/2017,27872)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 03. August 2017 - 6 S 12.17 (https://dejure.org/2017,27872)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    Art 5 Abs 1 S 2 GG, § 123 Abs 1 S 2 VwGO
    (Kein) Anordnungsgrund zur Erlangung von Informationen über den Zeitpunkt der Kenntnisnahme der Bundeskanzlerin von Strafanzeigen des Bundesamtes für Verfassungsschutz zur Angelegenheit "Netzpolitik"

  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg

    Art 5 Abs 1 S 2 GG, § 123 Abs 1 S 2 VwGO, § 146 Abs 4 S 6 VwGO
    Beschwerde; Gründe; dargelegt; einstweilige Anordnung; Anordnungsgrund; Vorwegnahme der Hauptsache; Presse; Auskunft; Eile; eilig; Berichterstattungsabsicht; starker Gegenwartsbezug; gegenwärtig; Überprüfung behördlicher Auskunft; Wahlkampf

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • berlin.de (Pressemitteilung)

    Zu presserechtlichen Auskunftsansprüchen eines Journalisten gegen das Bundeskanzleramt

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Journalisten setzen Anspruch auf Auskunft durch

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Auskunftsersuchen im Fall Böhmermann

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Presserechtliche Auskunftsansprüche eines Journalisten gegen Bundeskanzleramt

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZUM 2018, 147
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerfG, 08.09.2014 - 1 BvR 23/14

    Keine überhöhten Anforderungen an die Gewährung von Eilrechtsschutz bei

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 03.08.2017 - 6 S 12.17
    Die Presse kann ihre Kontroll- und Vermittlungsfunktion vielmehr nur wahrnehmen, wenn an den Eilrechtsschutz in Auskunftsverfahren auch hinsichtlich der Aktualität einer Berichterstattung keine überhöhten Anforderungen gestellt werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. September 2014 - 1 BvR 23/14 -, juris Rn. 30; Senatsbeschluss vom 30. Dezember 2016 - OVG 6 S 29.16 -, juris Rn. 20).

    Sind hiernach die Erwägungen des Verwaltungsgerichts durch das Beschwerdevorbringen hinreichend erschüttert, so obliegt es dem Antragsteller, näher dazu vorzutragen, warum er für eine jetzige Berichterstattungsabsicht sogleich Auskunft benötigt und warum eine Berichterstattung ohne die Auskunft in nicht hinzunehmender Weise erschwert wird (vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. September 2014 - 1 BvR 23/14 -, juris Rn. 31; Senatsbeschluss vom 8. März 2017 - OVG 6 S 1.17 -, juris, Rn. 25).

    Zwar vermögen auch zurückliegende Vorgänge unter veränderten Umständen plötzlich eine Bedeutung zu erlangen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. September 2014 - 1 BvR 23/14 -, juris Rn. 31).

    Keine unmittelbare Eilbedürftigkeit vermögen unabhängig hiervon das Ziel der Überprüfung der Plausibilität behördlicher Aussagen mithilfe einer Auskunft sowie der bloße Verweis auf die Notwendigkeit der Auskunft zur Berichterstattung herbeizuführen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. September 2014 - 1 BvR 23/14 -, juris, Rn. 31).

    Vielmehr würde die von ihm begehrte Auskunftserteilung die Hauptsache vorwegnehmen (vgl. insoweit BVerfG, Beschluss vom 8. September 2014 - 1 BvR 23/14 -, juris Rn. 31; Senatsbeschluss vom 8. März 2017 - OVG 6 S 1.17 -, juris, Rn. 27).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 08.03.2017 - 6 S 1.17

    Presserechtlicher Auskunftsanspruch betreffend Hintergrundgespräche des

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 03.08.2017 - 6 S 12.17
    Sind hiernach die Erwägungen des Verwaltungsgerichts durch das Beschwerdevorbringen hinreichend erschüttert, so obliegt es dem Antragsteller, näher dazu vorzutragen, warum er für eine jetzige Berichterstattungsabsicht sogleich Auskunft benötigt und warum eine Berichterstattung ohne die Auskunft in nicht hinzunehmender Weise erschwert wird (vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. September 2014 - 1 BvR 23/14 -, juris Rn. 31; Senatsbeschluss vom 8. März 2017 - OVG 6 S 1.17 -, juris, Rn. 25).

    Vielmehr würde die von ihm begehrte Auskunftserteilung die Hauptsache vorwegnehmen (vgl. insoweit BVerfG, Beschluss vom 8. September 2014 - 1 BvR 23/14 -, juris Rn. 31; Senatsbeschluss vom 8. März 2017 - OVG 6 S 1.17 -, juris, Rn. 27).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 30.12.2016 - 6 S 29.16

    Presse kann Auskunft vom Auswärtigen Amt über die rechtliche Einschätzung des

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 03.08.2017 - 6 S 12.17
    Die Presse kann ihre Kontroll- und Vermittlungsfunktion vielmehr nur wahrnehmen, wenn an den Eilrechtsschutz in Auskunftsverfahren auch hinsichtlich der Aktualität einer Berichterstattung keine überhöhten Anforderungen gestellt werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. September 2014 - 1 BvR 23/14 -, juris Rn. 30; Senatsbeschluss vom 30. Dezember 2016 - OVG 6 S 29.16 -, juris Rn. 20).
  • VGH Bayern, 15.05.2023 - 7 CE 23.666

    Amtsgericht muss anonymisierte Fassung eines Strafbefehls an Journalisten

    Es handelt sich hierbei um einen plausibel erklärten Rechercheansatz und nicht, wie bei der vom Beigeladenen in Bezug genommenen Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 3. August 2017 - 6 S 12.17 - (ZUM 2018, 147), um eine bloße Spekulation des auskunftbegehrenden Journalisten, zumal sich - entgegen der Behauptung des Beigeladenen - nach wie vor aktuelle Presseberichte zum Ganzen finden (vgl. Artikel vom ...2023 "Illegale Müllgeschäfte: Bewährungs- und Geldstrafe für W* ..." sowie "Vertrauen in W* ... nachhaltig beschädigt", abzurufen über Merkur.de), aus denen sich ergibt, dass die Kommunen, die in Geschäftsbeziehungen zur W* ... Umwelt GmbH stehen, um eine Aufarbeitung bemüht sind.
  • OVG Berlin-Brandenburg, 24.05.2018 - 6 S 13.18

    Presserechtlicher Auskunftsanspruch über zum Bundeskanzleramt gehörende Akten

    Die Presse kann ihre Kontroll- und Vermittlungsfunktion vielmehr nur wahrnehmen, wenn an den Eilrechtsschutz in Auskunftsverfahren auch hinsichtlich der Aktualität einer Berichterstattung keine überhöhten Anforderungen gestellt werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. September 2014 - 1 BvR 23/14 -, juris Rn. 30; Senatsbeschlüsse vom 30. Dezember 2016 - OVG 6 S 29.16 -, juris Rn. 20, und vom 3. August 2017 - OVG 6 S 12.17 - juris Rn. 7).

    Die Beschwerde wendet ferner zu Recht ein, dass sich dem Vorbringen des Antragstellers keine gegenwärtige Berichterstattungsabsicht entnehmen lässt (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 3. August 2017, a.a.O., Rn. 15).

    Sind hiernach die Erwägungen des Verwaltungsgerichts durch das Beschwerdevorbringen hinreichend erschüttert, so obliegt es dem Antragsteller, näher dazu vorzutragen, warum er für eine jetzige Berichterstattungsabsicht sogleich Auskunft benötigt und warum eine Berichterstattung ohne die Auskunft in nicht hinnehmbarer Weise erschwert wird (vgl. Senatsbeschluss vom 3. August 2017, a.a.O., Rn. 10 m.w.N.).

    Vielmehr würde die von ihm begehrte Auskunftserteilung die Hauptsache vorwegnehmen (vgl. insoweit BVerfG, Beschluss vom 8. September 2014 - 1 BvR 23/14 -, juris Rn. 31; Senatsbeschlüsse vom 8. März 2017 - OVG 6 S 1.17 -, juris, Rn. 27, und vom 3. August 2017, a.a.O. Rn. 17).

  • LG Potsdam, 05.10.2018 - 6 O 476/17

    Verkehrsunfall - Anspruch einer Fahrradfahrerin auf Schadensersatz und

    Zudem ist nach ständiger Rechtsprechung der Kammer angesichts insbesondere der seit Jahren dauerhaft sinkenden Telekommunikationskosten eine höhere Pauschale als 20 EUR nicht angemessen (vgl. nur LG Potsdam, Urteil vom 6. September 2017, 6 S 12/17, unter Hinweis auf Brandenburgisches Oberlandesgericht, Urteil vom 14.01.2016 - 12 U 160/14, BeckRS 2016, 20871).
  • OVG Schleswig-Holstein, 01.09.2022 - 3 MB 13/22

    Anordnungsgrund im Eilverfahren bei presserechtlichen Auskunftsansprüchen;

    Hierfür reichen allgemein gehaltene pauschale Hinweise auf ein allgemeines Öffentlichkeitsinteresse an dem Thema regelmäßig nicht aus (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 03.08.2017 - 6 S 12.17 -, juris Rn. 10 ff.).
  • LG Potsdam, 01.06.2018 - 6 O 382/17

    Verkehrsunfall zwischen Straßenbahn und PKW

    Angesichts insbesondere der seit Jahren dauerhaft sinkenden Telekommunikationskosten ist eine höhere Pauschale nicht angemessen (vgl. LG Potsdam, Urteil vom 6. September 2017, 6 S 12/17).
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